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LKW Full-Service

Unsere Leistungen

Wir führen alle gesetzlichen Überprüfungen durch und sind Ihr Prüfcenter & Diagnosespezialist in Tirol:

  • Service und Reparatur aller Marken inkl. Original-Ersatzteile
  • Vertrags- und Servicepartner MAN und Mercedes-Benz
  • §24 Tachoüberprüfung analog
  • §24a Digitaltachoüberprüfung von Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer
  • Ihr Spezialist für Motor, Elektronik, Hydraulik, Pneumatik, Unfallschäden, Havarie, Lackierung, Windschutzscheiben, Reifen, Anhänger, Auflieger, Ladebordwände, Schubboden, Kipper, Kräne, Stapler, usw. 
  • Spengler-Fachbetrieb
  • Alle Überprüfungen nach §57a, §24a, §24, §8
  • Lärmüberprüfung samt Zertifikat
  • Ladekran und Ladebordwandüberprüfung
  • Abgastest für Benzin und Dieselmotoren
  • Bremsen-Zugabstimmung (Abgasplaketten 1-6)
  • Bremskontrollen auf modernstem Bremsenprüfstand
  • Fahrwerkskontrolle mittels Rüttelplatte

Lack & Karosserie:

Unser Top-Team in Sachen Lack & Karosserie sorgt sich um die Perfektion in den Augen des Betrachters. Egal welche Marke, wir reparieren alle Pkw, Nfz und LKW aller Herstellermarken in erstklassiger Präzision.

Von der Schadensabwicklung bis hin zur gesamten Unfallinstandsetzung, vom kleinen Kratzer bis hin zu Komplettlösungen bieten wir das gesamte Lack- und Karosserie Service – garantiert aus Meisterhand von unseren Spenglermeistern.

Räder & Reifen:

Beim Räder- bzw. Reifenwechsel kann vieles falsch gemacht werden. Lassen Sie deshalb Ihre Räder bzw. Reifen fachgerecht von unseren bestens ausgebildeten Kfz-Technikern montieren. Sie sparen Zeit, Nerven, Geduld. Wir benötigen für Ihren Reifenwechsel in etwa 40 Minuten Arbeitszeit.

Radwechsel = Wechsel eines kompletten Rades
Reifenwechsel = Aufziehen eines neuen Reifens auf die Felge

Reifenwechsel ist vor allem für Ihre Sicherheit sehr wichtig. Bei nassen oder vereisten Straßen droht die Gefahr von Aquaplaning, man kommt ins Schleudern. Außerdem ist der Bremsweg um ein vielfaches länger:

Die gesetzliche Mindestanforderung der Reifenprofiltiefe beträgt 1,6mm. Ist die Tiefe geringer, ist ein Reifenwechsel für Ihre eigene Sicherheit ratsam und eigentlich auch Vorschrift. Wurde ein Reifen mehr als 5 Jahre durchgehend gefahren oder älter als 10 Jahre ist, sollte er auch dringend gewechselt werden. Auch ein zu geringer Reifendruck führt dazu, dass Reifen allmählich kaputt werden. Deshalb ist der Check des Reifendrucks beim jährlichen Service ein wichtiger Punkt. Je nach Fahrtechnik kann es auch zu unterschiedlichen Verschleißspuren an den Reifen kommen. Dies kann auch dazu führen, dass gegebenenfalls nicht alle 4 Reifen, aber zumindest 2 ausgetauscht werden sollten. Die beiden neuen Reifen sollten dann an der Hinterachse montiert werden. Beste Sicherheit besteht aber beim Austausch aller 4 Räder. Nur so kann eine optimale Fahrleistung gewährt werden und es entsteht kein Ungleichgewicht zwischen alten und neuen Reifen. Besonders wichtig beim Allradantrieb!

Beschriftungsservice:

Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie Ihr Auto werbemäßig oder sonstig beschriften möchten. Auch in Bezug auf Folierung usw. können wir Sie bestens beraten und Ihnen unverbindliche Angebote dazu machen.

Fahrzeugaufbereitung:

Die perfekte Pflege für Ihr Fahrzeug

Ihr Fahrzeug hat es sich verdient, achtsam und liebevoll behandelt zu werden. Durch unsere Meisterhand wird die äußere und innere Schönheit Ihres Autos glanzvoll bewahrt. Durch die regelmäßige Fahrzeugaufbereitung bleibt Ihr Auto länger schön. Es besteht ein wertvoller Schutz vor Schlecht-Wetter-Einflüssen, sowie vor Flugrost, der sich auf Lack, Kunststoff oder Windschutzscheibe absetzt.

Wir bieten erstklassige Fahrzeugaufbereitung aus Meisterhand:

  • Außenwäsche
  • Außen-Kunststoff-Pflege
  • Innenraum-Pflege (Polster- und Lederpflege, Armaturen- und Glasflächenpflege, usw.)
  • Ozonreinigung gegen schlechte Gerüche
  • Klimaanlagenreinigung
  • Motorreinigung
  • Felgenreinigung
  • Lackpolitur inklusive Versiegelung


§57/§57a – Das Pickerl

Die periodische Überprüfung Ihres Fahrzeugs ist nach § 57a des Kraftfahrgesetzes geregelt – umgangssprachlich auch bekannt unter "Pickerl", und für viele ein lästiger, immer wieder­kehrender Termin.

Die § 57a-Begutachtung überprüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltbelästigung Ihres Fahrzeugs nach dem aktuellen Stand der Technik. Dies dient nicht nur zu Ihrer eigenen Sicherheit, sondern auch Zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Die periodische Überprüfung eines jeden Fahrzeuges ist nach §57a des Kraftfahrgesetzes geregelt, um muss somit jährlich von einer Werkstätte ausgeführt und mit einer neuen Plakette am Fahrzeug gekennzeichnet werden.

Als autorisierte Kfz-Werkstätte sind wir stets um Ihre Sicherheit und die Langlebigkeit Ihres Fahrzeuges bemüht. Bei uns wird nur repariert, was repariert werden muss! Wir freuen uns auf Ihre Terminanfrage!

Lärmarmüberprüfung:

Das Lärmarmzertifikat

Mit Erlässen vom 18. November 1991, Zl. 179.337/3-I/7/91, und vom 24. August 1992, Zl. 179.337/11-I/7/92, wurde seinerzeit die Vorgangsweise bei der Verlängerung der Bestätigungen für lärmarme Kraftfahrzeuge (Lärmarm-Zertifikate) festgelegt.

Damals unterlagen Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 3.500 kg noch der behördlichen Überprüfung und noch nicht der wiederkehrenden Begutachtung durch private ermächtigte Stellen.

Daher wurde seinerzeit festgelegt, dass die Verlängerung nur vom ursprünglichen Aussteller oder von einem von diesem Bevollmächtigten (beauftragte Vertragswerkstätte) vorgenommen werden darf. (Daneben darf die Verlängerung auch von Sachverständigen gem. § 125 KFG, einem Ziviltechniker, einem technischen Dienst oder der Zulassungsbehörde des jeweiligen Zulassungsstaates vorgenommen werden.)

Mittlerweile unterliegen auch Fahrzeuge mit einem hzG von mehr als 3.500 kg seit 1. März 1998 der wiederkehrenden Begutachtung gem. § 57a KFG durch ermächtigte Stellen, die im Rahmen dieser Begutachtung zu prüfen haben, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

Angesichts der mittlerweile seit über 10 Jahren gegebenen Rechtslage und der dadurch geänderten Verhältnisse, sind die eingangs zitierten Erlässe und die Vorgangsweise bei der Verlängerung der Lärmarm-Zertifikate entsprechend zu ergänzen.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dürfen Lärmarm-Zertifikate auch von gem. § 57a KFG für die Begutachtung von Fahrzeuge mit einem hzG von mehr als 3.500 kg ermächtigte Stellen verlängert werden, sofern diese über ein geeignetes Lärmpegelmessgerät verfügen.

Ergibt die unter Punkt 4 des Erlasses vom 24. August 1992, Zl. 179.337/11-I/7/92, beschriebene Prüfung, dass die Anforderungen an ein lärmarmes Fahrzeug nach wie vor erfüllt werden, so kann das Formblatt verlängert werden. Hierfür kann der im Erlass vom 18. November 1991, Zl. 179.337/3-I/7/91, dargestellte Stempelaufdruck betreffend die „...neuerliche Prüfung hinsichtlich seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen...“ verwendet werden.

Die Verlängerung ist mit dem Begutachtungsstellenstempel zu bestätigen.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Straße und Luft
Wien, am 08.04.2008